Massnahme NAP IK 44

Weiterführung der Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als explizites Ziel der Schweizer Aussenpolitik

3.C.III.44. Weiterführung der Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt als explizites Ziel der Schweizer Aussenpolitik

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

• Die Projektaktivitäten der IZA/HH umfassen die Gewaltprävention sowie den Schutz und die Unterstützung von Opfern bzw. Überlebenden sexueller und geschlechterbasierter Gewalt.
• IZA/HH Umsetzungspartnerinnen und -partner werden angehalten und darin unterstützt, PSEAH Massnahmen einzuführen und umzusetzen.
• Auf internationaler und multilateraler Ebene engagiert sich die Schweiz in den CSW Verhandlungen, im Politikdialog, in der Initiative ‘Call to Action on the Protection from Gender-based violence in Emergencies’ und im ‘Women Peace and Security Focal Points Network’, und hat sich der «Prevention Sexual Violence in Conflict» Allianz angeschlossen. Bessere Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den UN-Organisationen steigern die systemweite Reaktion und die Umsetzung der Resolutionen des UN Sicherheitsrats zu sexueller Gewalt in Konflikten.

Ziel

Auf internationaler Ebene wird die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Agenda 2030 verstärkt.
• Projekte, Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit (IZA) und Humanitären Hilfe (HH) bekämpfen alle Formen der sexuellen und geschlechterbasierten Gewalt.
• Die Schweiz engagiert sich auf internationaler und multilateraler Ebene für die Entwicklung und Umsetzung globaler Standards, für Anwaltschaft, Mobilisierung von Ressourcen und Koordination von relevanten Akteurinnen und Akteuren der IZA/HH zur Gewaltbekämpfung.
• Die IZA ergreift Massnahmen für die Umsetzung der OECD Empfehlungen zur Prävention sexueller Ausbeutung, Missbrauch und Belästigung (PSEAH).
• Die Schweiz engagiert sich für die Stärkung der Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit durch ihren Nationalen Aktionsplan 1325 und durch die Sicherstellung seiner effektiven Umsetzung.

Federführend

Generalsekretariat EDA GS-EDA, Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Partner/-innen

Internationale Zusammenarbeit der Schweiz (IZA): Das EDA und das SECO setzen in ihren Schwerpunktländern und in der Humanitären Hilfe Projekte in Zusammenarbeit mit Umsetzungspartnerinnen und -partner in den Ländern um, aus der Schweiz (z.B. Schweizer NGOs) und mit multilateralen Organisationen.

Status

Daueraufgabe

Umsetzungsstand

Der Kampf gegen alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ist eine Priorität der Schweizer Aussenpolitik. Auf multilateraler Ebene bringt die Schweiz alle zwei Jahre zusammen mit einer Gruppe von Staaten eine Resolution zur Bekämpfung von Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten beim Menschenrechtsrat ein.

Sie setzt sich für starke internationale Standards für Frauenrechte und die Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt ein. Sie hat das Mandat der Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie der Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs für sexuelle Gewalt in Konflikten unterstützt und unterstützt derzeit die Abteilung Gender und Frauenrechte des OHCHR. Sie unterstützt auch die Arbeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW), insbesondere durch die Unterstützung der Kandidatur der Schweizerin Erika Schläppi für die Wahlen des Ausschusses.

Auf bilateraler Ebene unterstützt sie mehrere Projekte, die sich gegen Gewalt gegen Frauen engagieren.

Die Schweiz hat ihre finanziellen Beiträge für den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere  über die letzten Jahre kontinuierlich erhöht. In der IZA engagiert sie sich unter anderem für Lokalisierung, die Stärkung von Frauenorganisationen und die Stärkung der Koordinationsarchitektur. 

Meilensteine / Zeitplan

IZA: Kontinuierlich, im Rahmen der Umsetzung der neuen IZA Strategie 2021–2024


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Art. 54 Abs. 2 BV (SR 101)
Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)
Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Nein

Indikatoren / quantitative Ziele

IZA: Indikatoren der DEZA zur Umsetzung der IZA-Strategie 2021–2024: Anzahl der Personen (Frauen und Männer, Mädchen und Knaben), die verschiedenen Formen von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren und Unterstützung erhalten haben (medizinische und/oder psychosoziale und/oder rechtliche Unterstützung).
NAP Resolution 1325: Überlebende und gefährdete Gruppen haben verbesserten Zugang zu multisektoralen Dienstleistungen durch von UN--Action finanzierte Projekte.
• Die Anzahl der Regierungen, die bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Gesetzen, die sich mit sexueller Gewalt in Konflikten befassen, unterstützt werden.
• Stärkere Nutzung der Leitlinien, Strategien und Instrumente von UN-Action Mitgliedseinheiten.
• Verlässliche, zeitnahe und objektive Informationen und Analysen zu Trends, Risiken und Mustern von sexueller Gewalt in Konflikten werden von den UN-Action Mitgliedseinheiten an die Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für sexuelle Gewalt in Konflikten übermittelt, um die Interessensvertretung und Aktionen zu fördern.

Weitere Grundlagen

Strategie der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz 2021–2024
EDA Strategie zu Geschlechtergleichstellung und Frauenrechten
Nationaler Aktionsplan der Schweiz für die Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates
Ziele 5 und 16 für nachhaltige Entwicklung (SDGs)

Ressourcen

IZA: Finanzielle und Personelle Ressourcen gemäss Budgetrahmen für die Umsetzung der IZA-Strategie 2021–2024 und die der jährlichen Verpflichtungen für IZA Projekte und Partner-Beiträge.


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt NAP IK: Schwerpunkt III. Sexualisierte Gewalt

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Die Kantone und Städte sind von dieser Massnahme nicht betroffen.