Evaluation von unterstützten Massnahmen gegen Verstümmelung weiblicher Genitalien und Berichterstattung an den Bundesrat
Inhalt
BAG und SEM haben im Auftrag des Bundesrates ein Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung initiiert und unterstützen seit 2016 dessen Massnahmen in den Bereichen Information, Prävention, Versorgung, Beratung, Sensibilisierung und Vernetzung. Zielgruppen sind sowohl Fachpersonen aus dem Gesundheits-, Integrations-, Asyl-, Gleichstellungs-, Sozial-, Kindesschutz- und Polizei-/Justizbereich, sowie Migrantinnen und Migranten aus betroffenen Communities. Der Bundesrat hat am 25. November 2020 im Rahmen des Postulatsberichts Rickli 18.3551 das BAG und das SEM beauftragt, die Massnahmen des «Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung» weiter zu unterstützen (s. Kapitel 3.1 Finanzielle Beiträge an Dritte), zu prüfen, wie die Datenlage zu weiblicher Genitalverstümmelung in der Schweiz verbessert werden kann und die interdisziplinäre Vernetzung auf Bundesebene zu fördern (siehe Massnahme 36). Diese Massnahmen sollen anschliessend evaluiert und dem Bundesrat über den Stand der Umsetzung Bericht erstattet werden.
Ziel
In der Schweiz lebende Mädchen sind vor weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) geschützt. Von weiblicher Genitalverstümmelung betroffene und gefährdete Frauen und Mädchen werden von Fachpersonen kompetent betreut und beraten. Der Bundesrat ist zum Stand der Umsetzung von Massnahmen gegen Verstümmelung weiblicher Genitalien 2021–2023 informiert.
Federführend
Bundesamt für Gesundheit BAG, Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Staatssekretariat für Migration SEM, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Partner
Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung
Status
In Umsetzung
Umsetzungsstand
Meilensteine / Zeitplan
Juli 2021 bis Dezember 2023: Weiterführen der Unterstützung der Massnahmen des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung.
Frühling 2023: Evaluation der Massnahmen des Netzwerks.
Sommer 2023: Berichterstattung an den Bundesrat zur Umsetzung der Massnahmen im Rahmen des Postulatsberichts 18.3551 Rickli.
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Art. 53 Abs. 3 AIG (Grundsätze der Integrationsförderung) sowie Art. 57 AIG (Information und Beratung) und Art. 58 Abs. 3 AIG (Finanzielle Beiträge) Art. 12g und h VIntA (SR 142.205) (Förderbereiche) sowie Art. 21 VIntA (Programme und Projekte von nationaler Bedeutung)
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Nein
Indikatoren / quantitative Ziele
Fachpersonen verfügen über die notwendigen Kompetenzen oder haben Zugang zu Anlaufstellen, um Mädchen vor weiblicher Genitalverstümmelung zu schützen und betroffene Frauen und Mädchen adäquat zu beraten und zu versorgen. Bericht an den Bundesrat ist erfolgt.
Weitere Grundlagen
Bericht des Bundesrates vom 25. November 2020 über Massnahmen gegen die weibliche Genitalverstümmelung in Erfüllung des Postulats 18.3551 Rickli
Ressourcen
Innerhalb der bestehenden Mittel. CHF 690 000 (Unterstützung des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung 2021–2023).
Handlungsfeld
Geschlechtsspezifische Gewalt NAP IK: Schwerpunkt III. Sexualisierte Gewalt
Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung hat die Zielsetzung, Kompetenzen bei betroffenen Fachpersonen und regionale Anlaufstellen aufzubauen. Hierbei stützen sie sich z.T. auf bestehende Regelstrukturen in den Kantonen.