Massnahme NAP IK 30

Erhebungen und Bekanntmachung zu Unterstützungsangeboten und Schutzmassnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind (Umsetzung der Artikel 26 und 31 der Istanbul Konvention)

3.C.II.30. Erhebungen und Bekanntmachung zu Unterstützungsangeboten und Schutzmassnahmen für Kinder, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind (Umsetzung der Artikel 26 und 31 der Istanbul Konvention)

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Erhebung von Beispielen aus der Praxis zur zeitnahen Kontaktaufnahme mit und Begleitung von Kindern und Jugendlichen nach Erstinterventionen häuslicher Gewalt, insbesondere Partnerschaftsgewalt unter den erwachsenen Bezugspersonen. Erhebung von Beispielen von Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht, welche gewalttätige Vorfälle in Ehe und Partnerschaft gebührend berücksichtigen.  Transfer der Erkenntnisse und «Guter Praxis»-Angeboten, die sich direkt und zeitnah an die Kinder und Jugendlichen richten, die von Partnerschaftsgewalt der Eltern oder Erziehungsberechtigten betroffen sind in die Kantone, zu den Gerichten, den KESB und zu den Fachstellen.

Ziel

Die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind, werden gemäss Art. 26 Istanbul-Konvention bei der Bereitstellung von Hilfe inkl. altersgerechter Beratung gebührend berücksichtigt. Fachpersonen sind über Praxisbeispiele zur zeitnahen Kontaktaufnahme und Unterstützung von Kindern nach Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung informiert. Eine Grundlage für die Prüfung eines Transfers von guten Praxisbeispielen in andere Kantone / Regionen liegt vor. In Verfahren ist sichergestellt, dass Gewalttaten gegen Frauen und häusliche Gewalt bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht Kinder betreffend gebührend berücksichtigt werden (Art. 31 Abs. 1 Istanbul-Konvention). Gewaltbetroffene Elternteile und deren Kinder sind bei der Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts vor weiterem Schaden geschützt (Art. 31 Abs. 2 Istanbul-Konvention). Eine Sammlung von Besuchs- und Sorgerechtsentscheiden bei Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung liegt vor und weist auf zentrale Herausforderungen bei der Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung / Stalking für die Entscheidfindung hin. Beispiele geeigneter Institutionen / Massnahmen für ein begleitetes Besuchsrecht liegen vor. Eine Grundlage für die Weiterbildung von betroffenen Fachpersonen (insb. Richterinnen und Richter, Behördenmitglieder KESB) liegt vor.

Federführend

Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt SKHG, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Partner/-innen

BJ, BSV, SVR-ASM, KOKES, SVK-OHG, Delegierte KESB, Kreisgericht, kant. Kinder- und Jugendschutzstellen, sowie des NGO-Netzwerks Istanbul-Konvention.

Status

In Umsetzung

Umsetzungsstand

2022 begannen die Arbeiten für eine Sammlung von Beispielen guter Praxis bei der Unterstützung von Kindern, die Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung ausgesetzt sind. Die in Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern und Partnerinnen lancierten Erhebungen betreffen auch Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht bei Gewalt in der elterlichen Paarbeziehung. Ende Dezember 2022 erfolgte die Mandatserteilung an die Hochschule Luzern (HSLU), die Universität Fribourg und die Haute école spécialisée de Suisse occidentale für die Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlage.

Meilensteine / Zeitplan

Juli 2022: Konzepterarbeitung.
Dezember 2022: Mandatsvergabe.
Januar 2024: Publikation Erhebung.
Dezember 2024: Fachpersonen sind informiert / Transfers in andere Kantone / Regionen sind geprüft.


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Art. 26 und 31 Istanbul-Konvention

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Nein

Indikatoren / quantitative Ziele

Erhebungen liegen vor. Betroffene Fachpersonen sind informiert.  Transfermöglichkeiten sind geprüft.

Weitere Grundlagen

SKHG: Bestandesaufnahme zur Istanbul-Konvention vom September 2018 Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen vom 30. April 2021

Ressourcen

Innerhalb der bestehenden Mittel.


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt NAP IK: Schwerpunkt II. Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Kooperationsprojekt Bund-Kantone