Massnahme NAP IK 29

Sensibilisierung und Verstärkung der Koordination des Vorgehens betreffend Härtefallregelungen nach häuslicher Gewalt zwischen den Migrationsbehörden und den Institutionen, die Opfer unterstützen (Opferberatung / Frauenhäuser)

3.C.II.29. Sensibilisierung und Verstärkung der Koordination des Vorgehens betreffend Härtefallregelungen nach häuslicher Gewalt zwischen den Migrationsbehörden und den Institutionen, die Opfer unterstützen (Opferberatung / Frauenhäuser)

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Berichte von Opferhilfe und Frauenhäusern werden zwar bereits in die Entscheidungsfindung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung einbezogen, jedoch nicht gleich hoch gewertet wie Akten aus Strafverfolgung und Medizin. Interdisziplinäre Weiterbildungen sollen den Kontakt zwischen den Beratungsstellen und den kantonalen Migrationsämtern stärken und die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle (die in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde fällt), die im AIG, der VZAE und den Richtlinien des SEM festgelegt sind noch besser in den Kantonen verankern. Gute Beispiele kantonaler Leitfäden, die ein prozessorientiertes Vorgehen unterstützen, können anderen Kantonen für die Erarbeitung eines eigenen Leitfadens zur Verfügung gestellt werden.

Ziel

a) Stärkere Berücksichtigung der von Institutionen wie den Opferberatungsstellen und den Frauenhäusern bereitgestellten Angaben und Auskünften. b) Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Migrationsbehörden und diesen Institutionen.

Federführend

Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt SKHG

Partner/-innen

VKM, SEM, ev. SVK-OHG

Status

In Umsetzung

Umsetzungsstand

2022 wurden eine Projektskizze (Ausgangslage und Zielsetzung) erstellt, eine Projektgruppe innerhalb der SKHG gebildet und die Projektleitung definiert.

Die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Initiative 21.504 der staatspolitischen Kommission des Nationalrats «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren» werden im Herbst 2023 publiziert. Die Gesetzesänderung soll in der Wintersession 2023 vom Nationalrat behandelt werden.

Sobald die Ergebnisse der obenerwähnten Vernehmlassung vorliegen, folgen die nächsten Schritte (Planung der Umsetzung, Kontaktaufnahme mit SEM, VKM und SVK-OHG).

Meilensteine / Zeitplan

2022: Formulieren der Ausgangslage und der Zielsetzungen.
Sommer
2023: Erste Sitzung der SKHG-internen Projektgruppe: Austausch zu bestehenden kantonalen Leitfäden und zur Änderung der Situation auf Grund der Parlamentarischen Initiative 21.504.
Sommer 2023: Kontaktaufnahme mit SEM, VKM und SVK-OHG.
1. Halbjahr 2024: Konzepterstellung und Planung des Vorgehens SKHG mit SEM, VKM, und SVK-OHG für die Sensibilisierungsmassnahmen in Zusammenhang mit der Regelung des Aufenthalts und der allfälligen Auswirkungen der parlamentarischen Initiative 21.504 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren».
Juli 2024 bis Dezember 2025: Umsetzung der Sensibilisierungsmassnahmen.


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Art. 50 AIG Art. 31 und 77 VZAE (SR 142.201) Weisungen AIG des SEM

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Evt., jedoch nicht innerhalb der Massnahme. Je nachdem, was die Parlamentarische Initiative (21.504) der Staatspolitischen Kommission bewirkt.

Indikatoren / quantitative Ziele

3 oder 4 regionale Sensibilisierungsanlässe haben stattgefunden. Die Weisungen AIG des SEM sind bei Bedarf revidiert. Kantonale Leitfäden werden den neuen Begebenheiten angepasst. Weitere Kantone erstellen solche Leitfäden. 

Weitere Grundlagen

Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen vom 30. April 2021

Ressourcen

Arbeitszeit SKHG, SEM, kantonale Migrationsbehörden, Kantonale Koordinations- und Interventionsstellen für die Organisation der Anlässe und für die Erarbeitung der kantonalen Leitfäden.


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt NAP IK: Schwerpunkt II. Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Bund: Wichtiger Partner dieser Massnahme ist das SEM. Kantone: Wichtige Partner dieser Massnahme sind die kantonalen Migrationsämter. Gemeinden: –