Massnahme 4.1.1.2

Teilrevision der AHV - Anpassung der Witwen- und Witwerrenten

4.1.1.2.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Der Vorentwurf des Bundesrates sieht unter anderem vor, dass Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes eine Hinterlassenenrente erhalten, unabhängig von ihrem Zivilstand. Die Rente kann verlängert werden, wenn ein Kind mit einer Behinderung betreut wird. Personen, die keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr haben, wird eine zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung gewährt, sofern der Verstorbene eine Unterhaltspflicht hatte. Wenn der Tod zu prekären Verhältnissen führt, Übernahme in die EL für Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes 58 Jahre oder älter waren und keine Kinder mehr zu versorgen haben. Streichung laufender Renten für Witwen und Witwer unter 55 Jahren. Über dieses Alter hinaus werden die erworbenen Ansprüche aufrechterhalten. Die laufende Rente wird auch beibehalten, wenn die Witwe oder der Witwer mindestens 50 Jahre alt und EL-berechtigt ist.

Ziel

Die Gesetzgebung zu den Hinterlassenenrenten mit der Rechtsgleichheit von Männern und Frauen in Einklang bringen und die Leistungen an die gesellschaftlichen Veränderungen anpassen.

Federführend

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Partner/-innen

Status

Initialisiert

Umsetzungsstand

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2023 die Vernehmlassung eröffnet.  

Meilensteine / Zeitplan

Ende der Vernehmlassung: 29. März 2024


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

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Indikatoren / quantitative Ziele

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Weitere Grundlagen

Nach dem Urteil des EGMR in der Rechtssache Beeler gegen die Schweiz müssen die Witwenrenten der AHV angepasst werden, um die Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten.

Ressourcen

Keine personellen Konsequenzen für den Bund.


Handlungsfeld

Diskriminierung Im Bundesrecht gibt es keine Regelungen mehr, die geschlechtsdiskriminierend sind

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Die Reform wird sehr geringe Auswirkungen auf die EL-Ausgaben haben, indem sie im Jahr 2032 zu zusätzlichen Ausgaben von 4 Millionen Franken führt. Die Kantone werden im Jahr 2032 mit 1,5 Millionen Franken betroffen sein. Die Auswirkungen auf die Sozialhilfe, die Personen beziehen könnten, die ohne weiteres Einkommen oder Vermögen dastehen, sind nicht abschätzbar, dürften aber marginal sein.