Finanzhilfen zur Förderung der spezifischen Ausbildung von Mitarbeitenden von Beratungsstellen und von Personen, die in der Opferhilfe tätig sind
3.1.3.1. Die Förderung der spezifischen Ausbildung von Mitarbeitenden von Beratungsstellen und von Personen, die in der Opferhilfe tätig sind, wird finanziell unterstützt.
Inhalt
Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Opferhilfe (OHG; SR 312.5) gewährt der Bund Finanzhilfen zur Förderung der spezifischen Ausbildung des Personals von Beratungsstellen und von Personen, die mit der Opferhilfe betraut sind.
Ziel
Förderung der spezifischen Ausbildung des Personals von Beratungsstellen und von Personen, die mit der Opferhilfe betraut sind.
Federführend
EJPD: Bundesamt für Justiz (BJ)
Partner
-
Status
Daueraufgabe
Umsetzungsstand
---
Meilensteine / Zeitplan
Am Laufen
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Art. 31 OHG
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
---
Indikatoren / quantitative Ziele
Das BJ veröffentlicht auf seiner Internetseite jährlich eine Liste der gemäss OHG ausgerichteten Ausbildungsbeiträge.
Weitere Grundlagen
---
Ressourcen
Als Beispiel: Ausbezahlte Beiträge im Jahr 2021 234'651 CHF.
Handlungsfeld
Geschlechtsspezifische Gewalt Information, Ausbildung und Vernetzung der in der Bekämpfung von Gewalt engagierten Stellen sind sichergestellt
Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Möglichkeit für die verschiedenen kantonalen und kommunalen Akteure, die Ausbildungen organisieren, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung zu stellen.