Massnahme 3.1.3.1

Finanzhilfen zur Förderung der spezifischen Ausbildung von Mitarbeitern von Beratungsstellen und von Personen, die in der Opferhilfe tätig sind

3.1.3.1. Die Förderung der spezifischen Ausbildung von Mitarbeitenden von Beratungsstellen und von Personen, die in der Opferhilfe tätig sind, wird finanziell unterstützt.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Opferhilfe (OHG; SR 312.5) gewährt der Bund Finanzhilfen zur Förderung der spezifischen Ausbildung des Personals von Beratungsstellen und von Personen, die mit der Opferhilfe betraut sind.

Ziel

Förderung der spezifischen Ausbildung des Personals von Beratungsstellen und von Personen, die mit der Opferhilfe betraut sind.

Federführend

Bundesamt für Justiz BJ, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Partner/-innen

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Status

Daueraufgabe

Umsetzungsstand

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Meilensteine / Zeitplan

Am Laufen


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Art. 31 OHG

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

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Indikatoren / quantitative Ziele

Das BJ veröffentlicht auf seiner Internetseite jährlich eine Liste der gemäss OHG ausgerichteten Ausbildungsbeiträge. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/ausbildung.html

Weitere Grundlagen

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Ressourcen

Als Beispiel: Ausbezahlte Beiträge im Jahr 2023 225'700 CHF.


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt Information, Ausbildung und Vernetzung der in der Bekämpfung von Gewalt engagierten Stellen sind sichergestellt

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Möglichkeit für die verschiedenen kantonalen und kommunalen Akteure, die Ausbildungen organisieren, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung zu stellen.