Finanzhilfen für die Prävention von Gewalt gegen Frauen
Inhalt
Mit den Finanzhilfen will der Bund sein Engagement gegen Gewalt gegen Frauen und gegen häusliche Gewalt durch die Förderung kriminalpräventiver Massnahmen von Dritten verstärken. Eingabeberechtigt sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche nicht gewinnorientierte Organisationen. Die Vergabekriterien sind in Richtlinien festgelegt.
Ziel
Seit 2021 kann der Bund kriminalpräventive Massnahmen von Dritten zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mit Finanzhilfen unterstützen. Gefördert werden kann auch die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteurinnen und Akteuren im Bereich der Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Federführend
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Partner
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Status
Daueraufgabe
Umsetzungsstand
Jährlich zwei Eingabetermine für Gesuche
Meilensteine / Zeitplan
Jährlich stehen zwei Termine zur Einreichung von Gesuchen zur Verfügung, der 31.1. und der 31.8. Sämtliche Grundlagen, Informationen und Formulare sind auf der Website des EBG publiziert und können als pdf-Dokumente heruntergeladen werden ( > Dienstleistungen > Finanzhilfen Gewaltprävention). Auf der Website sind Übersichtslisten zu den bewilligten Vorhaben publiziert. In einer Online-Projektsammlungwerden die unterstützten Vorhaben präsentiert. Ein Jahresbericht informiert jeweils im 1. Quartal über die Vergabe des Vorjahres.
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt) (SR 311.039.7)
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
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Indikatoren / quantitative Ziele
Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt; Anzahl Gesuche; Anzahl bewilligte Projekte und unterstützte regelmässige Aktivitäten von Organisationen
Weitere Grundlagen
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Ressourcen
Es stehen jährlich rund 3 Mio. CHF zur Vergabe zur Verfügung. Der Kreditrahmen wird vom Parlament im Rahmen der jährlichen Budgetdebatte genehmigt.
Handlungsfeld
Geschlechtsspezifische Gewalt Massnahmen und Projekte Dritter zur Gewaltprävention werden gefördert
Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Öffentlich-rechtliche nicht gewinnorientierte Organisationen können Gesuche um Finanzhilfen eingeben. Zudem können Kantone und Gemeinden von den im Rahmen der Finanzhilfen entwickelten Dienstleistungen, Angeboten und Produkten profitieren.