Massnahme 3.1.1.5

Prävention von weiblicher Genitalverstümmelung

3.1.1.5. Weibliche Genitalverstümmelung wird mit verschiedenen Mitteln verhindert.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Das BAG, SEM und EBG unterstützen Massnahmen des «Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung» in den Bereichen Prävention, Sensibilisierung, Wissenstransfer, Weiterbildung, Verankerung und Monitoring. Das BAG ergreift Massnahmen zur Verbesserung der Datenlage und der Vernetzung auf Ebene Bund und Kantone.

Ziel

In der Schweiz lebende Mädchen sind vor weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) geschützt.
Von weiblicher Genitalverstümmelung betroffene und gefährdete Mädchen und Frauen werden von Fachpersonen kompetent betreut.

Federführend

Bundesamt für Gesundheit BAG, Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Partner/-innen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung (Caritas Schweiz, Sexuelle Gesundheit Schweiz, Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte)

Status

Abgeschlossen

Umsetzungsstand

Zentrale Massnahmen des Bundes gegen weibliche Genitalverstümmelung, sowie die Versorgungssituation in der Schweiz wurden evaluiert und dem Bundesrat im November 2023 Bericht erstattet. Der Bundesrat hat entschieden die Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung bis 2029 weiterzuführen und dann erneut zu überprüfen.

Meilensteine / Zeitplan

Juni 2021- Oktober 2025: Umsetzung von Massnahmen des Netzwerks gegen Mädchenbeschneidung
Herbst 2022: Vernetzungstreffen mit Bundesstellen
2022-2023: Lösungen zur Verbesserung der Datenlage prästentieren
Ende November 2023: Evaluation und Berichterstattung an den Bundesrat
Ende 2025: Konkretisierung Weiterführung der Massnahmen


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Art. 53 Abs. 3 (Grundsätze der Integrationsförderung) sowie Art. 57 (Information und Beratung) und Art. 58 (Finanzielle Beiträge) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20).
Art. 12 Abs. 1 Bst. g und h (Förderbereiche) und Art. 21 (Programme und Projekte von nationaler Bedeutung) der Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VlntA; SR 142.205).

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

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Indikatoren / quantitative Ziele

Weibliche Genitalverstümmelung wird in betroffenen Migrationsgemeinschaften diskutiert und ein Wertewandel hat stattgefunden.
Gefährdete Mädchen sind geschützt, sie und ihre Familien sind beraten
Fachpersonen handeln professionell, erkennen Gefährdungen oder Betroffenheit und wissen wie vorzugehen.
Kantonale Anlaufstellen sind aufgebaut.
Datenlage erlaubt eine genauere Schätzung der Anzahl betroffener und gefährdeter Frauen/Mädchen

Weitere Grundlagen

Bundesratsbeschluss vom 25. November 2020 «Massnahmen zur Prävention weiblicher Genitalverstümmelung»
Bundesratsbeschluss vom 22. November 2023 «Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht in Erfüllung des Postulats 18.3551 Rickli «Massnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung» vom 25. November 2020 und weiteres Vorgehen

Ressourcen

2021: 300’000
2022: 300’000
2023: 300’000
2024: 300’000
(BAG, SEM und EBG gemeinsam)

10 Stellenprozente 2021-2024


Handlungsfeld

Geschlechtsspezifische Gewalt Opferschutzmassnahmen und Massnahmen zur stärkeren Verantwortungsnahme von Tatpersonen sind erweitert

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Ein Ziel der Massnahme ist die möglichst weitgehende kantonale Verankerung der Prävention, Beratung und Gesundheitsversorgung im Bereich der weiblichen Genitalverstümmelung. So wird das Netzwerk gegen Mädchenbeschneidung auch mit dem Aufbau von kantonaler Kompetenzen in den Regelstrukturen beauftragt.