Massnahme 2.1.3.2

Finanzhilfen GlG für Projekte mit Schwerpunkt Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

2.1.3.2. Gestützt auf das Gleichstellungsgesetz werden Finanzhilfen an Projekte ausgerichtet, die den Schwerpunkt auf Dienstleistungen oder Produkte legen, die zur Verwirklichung der Gleichstellung im Erwerbsleben beitragen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Die Finanzhilfen gemäss Art. 14 GlG werden seit 1996 vergeben, um die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben zu fördern. In der bis Ende 2024 geltenden Prioritätenordnung des EDI sind zwei Schwerpunkte für die Vergabe der Finanzhilfen festgelegt: Unterstützt werden im Rahmen des Schwerpunktes A Programme zur Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Dienstleistungen und Produkten für Unternehmen, insbesondere zur Verwirklichung der Lohngleichheit von Frau und Mann und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Finanzhilfen im Rahmen des Schwerpunktes B sind für Programme zur Förderung der gleichwertigen Teilhabe von Frauen und Männern in Berufen und Branchen mit Fachkräftemangel vorgesehen.

Ziel

Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Federführend

Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG, Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Partner/-innen

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Status

Daueraufgabe

Umsetzungsstand

Jährlich zwei Eingabetermine für Gesuche 

Meilensteine / Zeitplan

Private und öffentliche nicht-gewinnorientierte Organisationen können Gesuche um Finanzhilfen einreichen. Jährlich gibt es zwei Eingabetermine, der 31.1. und der 31.8. Sämtliche Grundlagen, Informationen und Formulare sind auf der Website des EBG publiziert und können als pdf-Dokumente heruntergeladen werden ( > Dienstleistungen > Finanzhilfen Erwerbsleben). In einer Online-Projektsammlung sind die unterstützten Vorhaben nach Art. 14 GlG aufgeführt. Ein Jahresbericht informiert jeweils im 1. Quartal über die Vergabe des Vorjahres.


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 (GlG, SR 151.1). Verordnung vom 22.5.1996 über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.15).

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

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Indikatoren / quantitative Ziele

Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; Anzahl Gesuche; Anzahl unterstützte Projekte; Anzahl unterstützte Projekte im Bereich der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Weitere Grundlagen

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Ressourcen

Der Finanzhilfekredit beträgt rund 4,5 Mio. CHF jährlich. Er wird vom Parlament im Rahmen der jährlichen Budgetdebatten verabschiedet.


Handlungsfeld

Vereinbarkeit und Familie Projekte von Unternehmen und der öffentlichen Hand zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie werden gefördert

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Neben privaten nicht-gewinnorientierten Organisationen sind auch öffentliche nicht-gewinnorientierte Organisationen wie Kantone und Gemeinden berechtigt, Gesuche um Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz einzureichen und Projekte durchzuführen. Sie profitieren zudem von den Dienstleistungen, Angeboten und Produkten, die im Rahmen der Finanzhilfen entwickelt wurden.