Verbesserung des Sozialversicherungsschutzes der auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner
Inhalt
Mit der Überweisung der Motion 21.3374 am 30.9.2021 wurde der Bundesrat beauftragt, den Sozialversicherungsschutz von auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und -partnern und eingetragenen Partnerinnen und Partnern zu verbessern. Dies wie im Rahmen der AP 22+ (Weiterentwicklung der Agrarpolitik nach 2022) vorgeschlagen: mit einer Taggeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit und einer Risiko-Vorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters. Konkrete Wartefristen, Taggeld- und Rentenhöhen sowie Kapitalleistungen wurden in einer Arbeitsgruppe diskutiert. Der Sozialversicherungsschutz enthält kein Alterssparen und keine Mutterschafts-entschädigung.
Ziel
Bessere soziale Absicherung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und -partnern
Federführend
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Partner/-innen
-
Status
In Umsetzung
Umsetzungsstand
Meilensteine / Zeitplan
Parlamentarische Beratungen: WS2022/FS/SS 2023 Differenzbereinigung: SS/HS 2023
Vernehmlassung Direktzahlungsverordnung: 2024
Inkrafttreten: 1.1.2027
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
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Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Art. 70a Abs. 1 Bst. i des Landwirtschaftsgesetzes LwG
Indikatoren / quantitative Ziele
Die mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirten und Landwirtinnen eines direktzahlungsberechtigten Betriebes haben eine eigene soziale Absicherung
Weitere Grundlagen
Motion 21.3374 de Montmollin «Sozialversicherungsschutz für Bauernfamilien. Lage der auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner unverzüglich verbessern»
Bericht des Bundesamts für Landwirtschaft «Frauen in der Landwirtschaft 2022»
Ressourcen
Handlungsfeld
Vereinbarkeit und Familie Elternurlaube, familienfreundliche Arbeitszeiten und die soziale Sicherheit für Eltern und betreuende Angehörige sind ausgebaut
Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Die Kantone werden für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung zuständig sein.