Massnahme 2.1.2.2

Verbesserung des Sozialversicherungsschutzes der auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner

2.1.2.2. Verbesserung des Sozialversicherungsschutzes der auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner

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Inhalt

Mit der Überweisung der Motion 21.3374 am 30.9.2021 wurde der Bundesrat beauftragt, den Sozialversicherungsschutz von auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und -partnern und eingetragenen Partnerinnen und Partnern zu verbessern. Dies wie im Rahmen der AP 22+ (Weiterentwicklung der Agrarpolitik nach 2022) vorgeschlagen: mit einer Taggeldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit und einer Risiko-Vorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters. Konkrete Wartefristen, Taggeld- und Rentenhöhen sowie Kapitalleistungen wurden in einer Arbeitsgruppe diskutiert. Der Sozialversicherungsschutz enthält kein Alterssparen und keine Mutterschafts-entschädigung.

Ziel

Bessere soziale Absicherung der mitarbeitenden Ehepartnerinnen und -partnern

Federführend

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Partner/-innen

-

Status

Initialisiert

Umsetzungsstand

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Meilensteine / Zeitplan

Parlamentarische Beratungen: WS2022/FS/SS 2023 Differenzbereinigung: SS/HS 2023
Vernehmlassung Direktzahlungsverordnung: 2024
Inkrafttreten: 1.1.2027


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

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Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Art. 70a Abs. 1 Bst. i des Landwirtschaftsgesetzes LwG

Indikatoren / quantitative Ziele

Die mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirten und Landwirtinnen eines direktzahlungsberechtigten Betriebes haben eine eigene soziale Absicherung

Weitere Grundlagen

Motion 21.3374 de Montmollin «Sozialversicherungsschutz für Bauernfamilien. Lage der auf dem Betrieb arbeitenden Ehepartnerinnen und Ehepartner unverzüglich verbessern»
Bericht des Bundesamts für Landwirtschaft «Frauen in der Landwirtschaft 2022»

Ressourcen


Handlungsfeld

Vereinbarkeit und Familie Elternurlaube, familienfreundliche Arbeitszeiten und die soziale Sicherheit für Eltern und betreuende Angehörige sind ausgebaut

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Die Kantone werden für den Vollzug der Direktzahlungsverordnung zuständig sein.