Führungsfunktion im Topsharing mit bis zu 120 Stellenprozenten besetzen
Inhalt
Eine Führungsfunktion kann im Topsharing mit bis zu 120 Stellenprozenten besetzt werden
Ziel
Übernahme von Führungsfunktionen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Teilzeitanstellungen fördern. Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Frau und Mann.
Federführend
Kanton Bern BE
Partner/-innen
Status
Abgeschlossen
Umsetzungsstand
Die neue Regelung wurde per 1.1.2024 in Kraft gesetzt.
Meilensteine / Zeitplan
Inkrafttreten neuer Art. 142a Personalverordnung (PV): 1.1.24
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Art. 140 bis 142 PV zu Jobsharing
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Art. 142a Abs. 1 PV: Bei einem Topsharing wird eine Führungsfunktion durch die Anstellungsbehörde auf zwei Personen aufgeteilt.
Art. 142a Abs. 2 PV: Die Führungsfunktion kann im Umfang von bis zu 120 Prozent besetzt werden.
Art. 142a Abs. 3 PV: Die Regeln für das Jobsharing gemäss Artikel 140 bis 142 sind sinngemäss anwendbar.
Indikatoren / quantitative Ziele
Weitere Grundlagen
Personalstrategie des Kantons Bern 2020 bis 2023
Ressourcen
Handlungsfeld
Berufliches und öffentliches Leben Geschlechtervertretung beim Personal
Inwiefern sind Bund, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Der neue Art. 142a PV hat Auswirkungen auf die Gemeinden, soweit sie das kantonale Personalrecht anwenden.