Massnahme 1.4.G.8

Führungsfunktion im Topsharing mit bis zu 120 Stellenprozenten besetzen

1.4.G.8.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Eine Führungsfunktion kann im Topsharing mit bis zu 120 Stellenprozenten besetzt werden

Ziel

Übernahme von Führungsfunktionen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Teilzeitanstellungen fördern. Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Frau und Mann.

Federführend

Kanton Bern BE

Partner/-innen

Status

Initialisiert

Umsetzungsstand

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Meilensteine / Zeitplan

Inkrafttreten neuer Art. 142a Personalverordnung (PV): 1.1.24


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

Art. 140 bis 142 PV zu Jobsharing

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Art. 142a Abs. 1 PV: Bei einem Topsharing wird eine Führungsfunktion durch die Anstellungsbehörde auf zwei Personen aufgeteilt.
Art. 142a Abs. 2 PV: Die Führungsfunktion kann im Umfang von bis zu 120 Prozent besetzt werden.
Art. 142a Abs. 3 PV: Die Regeln für das Jobsharing gemäss Artikel 140 bis 142 sind sinngemäss anwendbar.

Indikatoren / quantitative Ziele

Weitere Grundlagen

Personalstrategie des Kantons Bern 2020 bis 2023

Ressourcen


Handlungsfeld

Berufliches und öffentliches Leben Geschlechtervertretung beim Personal

Inwiefern sind Bund, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Der neue Art. 142a PV hat Auswirkungen auf die Gemeinden, soweit sie das kantonale Personalrecht anwenden.