Anpassung der Kriterien zur Festlegung der Gehaltsstufen beim Stellenantritt
Inhalt
Die Berufserfahrung aus einer früheren Tätigkeit wird in der Verwaltung des Kantons Bern neu ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent voll, d. h. gleich wie ein Vollzeitpensum, angerechnet.
Zudem wird für Betreuungsarbeit eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet und auf die Beschränkung der bislang maximal anrechenbaren 15 Stufen wird verzichtet.
Ziel
Die Situation neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Erwerbstätigkeit zur Erfüllung von Elternpflichten reduziert haben, wird verbessert.
Federführend
Kanton Bern BE
Partner/-innen
-
Status
Abgeschlossen
Umsetzungsstand
Die neuen Kriterien wurden per 1.1.2023 in Kraft gesetzt.
Meilensteine / Zeitplan
Inkrafttreten des revidierten Art. 40 Personalverordnung (PV): 1.1.23
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Art. 40 Abs. 3 PV: Direkt dienliche Praxisjahre können mit bis zu vier Gehaltsstufen angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen und die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle sowie die Arbeitsmarktlage angemessen zu berücksichtigen. Eine weiter gehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Personalamt zulässig.
Art. 40 Abs. 4 PV: Berufliche oder ausserberufliche Tätigkeiten wie die Betreuungsarbeit oder die Ausübung eines öffentlichen Amts, die für die Ausübung der Funktion indirekt dienlich sind, können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr, höchstens aber mit 15 Gehaltsstufen, angerechnet werden.
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Art. 40 Abs. 3 PV: Berufserfahrung kann mit bis zu vier Gehaltsstufen für ein volles Jahr angerechnet werden. Dabei sind der Beschäftigungsgrad in früheren Stellen, die Vergleichbarkeit früherer Tätigkeiten mit der neuen Stelle und die Arbeitsmarktla-ge angemessen zu berücksichtigen. Berufserfahrung in früheren Stellen ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent wird vollumfänglich zu 100 Prozent angerechnet. Eine weitergehende Anrechnung von Gehaltsstufen ist im Einvernehmen mit dem Perso-nalamt zulässig.
Art. 40 Abs. 4 PV: Ausserberufliche Tätigkeiten wie die Ausübung eines öffentlichen Amts können mit einer Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet werden. Für Betreuungsarbeit wird eine Gehaltsstufe für ein volles Jahr angerechnet.
Indikatoren / quantitative Ziele
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Weitere Grundlagen
Personalstrategie des Kantons Bern 2020 bis 2023
Ressourcen
Handlungsfeld
Berufliches und öffentliches Leben Bewertung von Funktionen und Valorisierung von Erfahrungsjahren
Inwiefern sind Bund, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Die Revision von Art. 40 PV hat Auswirkungen auf die Gemeinden, soweit sie das kantonale Personalrecht anwenden.