Massnahme 1.4.A.2

Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden

1.4.A.2. Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

In Abweichung zu den neuen Bestimmungen im Gleichstellungsgesetz des Bundes sollen im Kanton Basel-Stadt Unternehmen bereits ab 50 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Diese soll unabhängig vom Resultat alle vier Jahre wiederholt werden. Die Methode für die Analyse muss – analog zu den Bestimmungen im GlG – wissenschaftlich und rechtskonform sein. Die Überprüfung der Analyse und die Kommunikation der Resultate sind ebenfalls gemäss den Regelungen im Gleichstellungsgesetz vorzunehmen.

Ziel

Förderung der Lohngleichheit durch die Einführung einer Lohngleichheitsanalysepflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden

Federführend

Kanton Basel-Stadt BS

Partner

-

Status

In Umsetzung

Umsetzungsstand

Öffentliche Vernehmlassung im Herbst 2022

Meilensteine / Zeitplan

Beschluss des Regierungsrats zum Gesetzesentwurf: Juni 2022
Parlamentarische Beratung und Verabschiedung im Grossen Rat: ca. September 2022 bis Juni 2023
Umsetzung : nach Verabschiedung im Grossen Rat


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

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Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Gesetz betreffend Lohngleichheitsanalysen im Kanton Basel-Stadt (Lohngleichheitsanalysegesetz)

Indikatoren / quantitative Ziele

Gender Pay Gap
Verringerung der Lohnunterschiede und des unerklärten Anteils

Weitere Grundlagen

Beschluss des Grossen Rates vom 3. Juni 2020 zur Überweisung der Motion Nicole Amacher und Konsorten betreffend Lohngleichheit: Lohngleichheitsanalysen für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden (Beschluss Nr. 20/23/9G)

Ressourcen

Noch offen


Handlungsfeld

Berufliches und öffentliches Leben Lohngleichheitsanalysen

Inwiefern sind Bund, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Die Gesetzesbestimmungen sind eine Ergänzung zu den Bestimmungen im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Sie orientieren sich deshalb soweit dies sinnvoll erscheint am Verfahren, wie es auf Bundesebene im GlG geregelt ist.