Lohngleichheitsanalysen bei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden
Inhalt
In Abweichung zu den neuen Bestimmungen im Gleichstellungsgesetz des Bundes sollen im Kanton Basel-Stadt Unternehmen bereits ab 50 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen. Diese soll unabhängig vom Resultat alle vier Jahre wiederholt werden. Die Methode für die Analyse muss – analog zu den Bestimmungen im GlG – wissenschaftlich und rechtskonform sein. Die Überprüfung der Analyse und die Kommunikation der Resultate sind ebenfalls gemäss den Regelungen im Gleichstellungsgesetz vorzunehmen.
Ziel
Förderung der Lohngleichheit durch die Einführung einer Lohngleichheitsanalysepflicht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden
Federführend
Kanton Basel-Stadt BS
Partner
-
Status
In Umsetzung
Umsetzungsstand
Öffentliche Vernehmlassung im Herbst 2022
Meilensteine / Zeitplan
Beschluss des Regierungsrats zum Gesetzesentwurf: Juni 2022
Parlamentarische Beratung und Verabschiedung im Grossen Rat: ca. September 2022 bis Juni 2023
Umsetzung : nach Verabschiedung im Grossen Rat
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
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Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Gesetz betreffend Lohngleichheitsanalysen im Kanton Basel-Stadt (Lohngleichheitsanalysegesetz)
Indikatoren / quantitative Ziele
Gender Pay Gap
Verringerung der Lohnunterschiede und des unerklärten Anteils
Weitere Grundlagen
Beschluss des Grossen Rates vom 3. Juni 2020 zur Überweisung der Motion Nicole Amacher und Konsorten betreffend Lohngleichheit: Lohngleichheitsanalysen für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden (Beschluss Nr. 20/23/9G)
Ressourcen
Noch offen
Handlungsfeld
Berufliches und öffentliches Leben Lohngleichheitsanalysen
Inwiefern sind Bund, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Die Gesetzesbestimmungen sind eine Ergänzung zu den Bestimmungen im Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann. Sie orientieren sich deshalb soweit dies sinnvoll erscheint am Verfahren, wie es auf Bundesebene im GlG geregelt ist.