Massnahme 1.1.4.1

Reform Altersvorsorge (1 Säule); Rentenalter 65 Jahre für alle und Ausgleichsmassnahmen für die Frauen

1.1.4.1. Im Rahmen der Reform der Altersvorsorge (AHV 21 und berufliche Vorsorge) wird das Referenzalter der Frauen an dasjenige der Männer angeglichen (65 Jahre). Mit dieser Erhöhung gehen Ausgleichsmassnahmen für die Frauen in der 1. Säule einher.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Die am 17.Dezember 2021 vom Parlament angenommene Reform AHV21 sieht für die Übergangsgeneration Ausgleichsmassnahmen vor. Die Übergangsgeneration umfasst 9 Jahre. Die betroffenen Frauen könnten entweder ihre Altersrente zu besseren Bedingen vorbeziehen oder, sofern sie die Altersrente bei Erreichen des Referenzalters beziehen, sie würden einen AHV-Zuschlag erhalten. Der Grundzuschlag wäre abhängig vom Einkommensniveau der Berechtigten. Es sind drei Niveaus vorgesehen (50, 100 und 160 Franken pro Monat). Der Grundzuschlag würde anschliessend progressiv-degressiv nach Jahrgang abgestuft (Minimum vom 25% bis Maximum von 100%). Die Kosten der Massnahmen belaufen sich auf 32% der Einsparungen, die sich durch die Erhöhung des Referenzalters der Frauen ergeben (3.3 Milliarden zwischen 2024 und 2032.

Ziel

Einführung von Ausgleichsmassnahmen.

Federführend

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Partner/-innen

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Status

In Umsetzung

Umsetzungsstand

Die Reform wurde vom Parlament am 17. Dezember 2021 verabschiedet und von der Stimmbevölkerung am 25. September 2022 angenommen. Die Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit der Reform am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Rentenalter der Frauen wird ab dem 1. Januar 2025 schrittweise erhöht.

Meilensteine / Zeitplan

2021: parlamentarische Beratungen abgeschlossen während der Wintersession 2021.
Das Referendum ist am 27. April 2022 zustande gekommen.


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

- Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
- Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- -und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40
- andere gesetzliche Grundlagen zum anpassen (vgl. Gesetzesentwurf)

Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

Indikatoren / quantitative Ziele

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Weitere Grundlagen

Botschaft zur Stabilisierung der AHV (AHV21), BBl 2019 6305

Ressourcen

Noch nicht spezifiziert


Handlungsfeld

Berufliches und öffentliches Leben Die Rentensituation der Frauen hat sich deutlich verbessert

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

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