Stärkung der Gouvernanz in Sportorganisationen
Inhalt
Die ethischen Grundsätze im Sport, die bisher in der Ethik-Charta des Sports in insgesamt neun Prinzipien beschrieben sind, sollen auf eine rechtsverbindliche Basis gestellt werden. So kann der Bund finanzielle Kürzungen durchsetzen, wenn die Grundsätze nicht eingehalten werden. Gegenstand des neunten Prinzips der Ethik-Charta ist die Bekämpfung jeglicher Form von Korruption im Sport. Die Umsetzung der Prinzipien der guten Organisation und Verwaltungsführung in Sportorganisationen aller Ebenen gilt als grundlegend für die Bewältigung von Korruptionsrisiken. Eine von insgesamt acht künftigen Gouvernanzvorgaben ist dabei, dass Sportorganisationen in ihren Leitungsorganen eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter aufzuweisen haben.
Ziel
Einzelmassnahme im Rahmen der Stärkung der Gouvernanz in Sportorganisationen.
Federführend
Bundesamt für Sport BASPO, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Partner
Sämtliche vom Bund subventionierten Sportorganisationen
Status
Daueraufgabe
Umsetzungsstand
Per 1.3.23 ist die Sportförderungsverordnung mit Bestimmungen zur Gouveranz von Sportorganisationen ergänzt worden. Um weiterhin Finanzhilfen des Bundes zu erhalten, müssen Sportorganisationen künftig minimale Vorgaben, u.a. auch in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in Leitungsorganen umfassen.
Meilensteine / Zeitplan
Beschluss zu einer Verordnungsanpassung bis Ende 2022
Gesetzliche Grundlagen
Bestehende
Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende
Ergänzung der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01 mit den Artikeln 72b - 72i
Indikatoren / quantitative Ziele
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Weitere Grundlagen
BRB vom 23. Februar zur Eröffnung einer Vernehmlassung zur Teilrevision der Sportförderungsverordnung: https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2021/125/cons_1
Ressourcen
Nicht separat ausgewiesen, da Teil des Gesamtvorhabens zur Stärkung der Ethik im Sport
Handlungsfeld
Berufliches und öffentliches Leben Die ausgewogene Geschlechterverteilung in der Ausbildung, in allen Berufsgruppen, auf allen Verantwortungsebenen und in allen Entscheidungsgremien hat sich verbessert
Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?
Keine besondere Betroffenheit