Massnahme 1.1.1.5

Gewährleistung der Lohngleichheit im Bereich Kulturschaffen

1.1.1.5. Die Lohngleichheit im Bereich Kulturschaffen ist garantiert.

Le informazioni sulle misure sono disponibili in tedesco o francese

Inhalt

Die Einhaltung der Lohngleichheit ist eine Bedingung für den Erhalt von öffentlichen (Förder-)Geldern

Ziel

Die Grundsätze der Lohngleichheit werden bei allen durch das BAK und die öffentliche Hand geförderten Projekten, Institutionen und Verbänden eingehalten

Federführend

Bundesamt für Kultur BAK, Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Partner/-innen

Branchenverbände der Film- uns weiteren Kulturbranchen, Förderinstitutionen (z.B. Filmstiftung Zürich, Cinéforom, Kantone), SRG SSR

Status

In Umsetzung

Umsetzungsstand

Pilotmassnahmen im Bereich Film teilweise durchgeführt.

Meilensteine / Zeitplan

- Erarbeitung von Weisungen und Instrumenten zur Lohngleichheit in allen Berufsbereichen des Kulturschaffens (z.B. wie Richtlohnliste des Verbands der Filmtechniker*innen SSFV)
- Information an die betroffenen Kulturakteure, dass die Einhaltung der Lohngleichheit eine Bedingung ist für den Erhalt von öffentlichen Geldern, und dass die Einhaltung stichprobenartig kontrolliert werden kann


Gesetzliche Grundlagen
Bestehende

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Gesetzliche Grundlagen
Neu zu schaffende

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Indikatoren / quantitative Ziele

Festgestellte Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau bei geförderten Projekten, Institutionen, Unternehmen

Weitere Grundlagen

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Ressourcen

Noch nicht spezifiziert


Handlungsfeld

Berufliches und öffentliches Leben Die Lohndiskriminierung im öffentlichen und privaten Sektor ist beseitigt

Inwiefern sind Kantone, Städte oder Gemeinden von der Massnahme betroffen?

Sofern die Projekte von Bund und Kantonen zusammen unterstützt werden (wie z.B. im Filmschaffen), müssen sich diese einig sein über die Definition der Lohngleichheit bzw. die Aufgaben zur Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit untereinander koordinieren